terziehen auszugehen. Es rechtfertigt sich somit, der Beschwerdegegnerin die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1200.– aufzuerlegen. Darüber hinaus gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend und sie haben grundsätzlich ebenfalls die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1200.–, zu tragen. Hierbei gilt aber zu berücksichtigen, dass der Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt wurde. Dies stellt einen besonderen Umstand dar, der es rechtfertigt, ein Sechstel der hälftigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 200.–, nicht zu erheben. Den Beschwerdeführenden werden daher Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1000.– auferlegt.