Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren ein nachträgliches Ausnahmegesuch für die Unterschreitung der Mindesthöhe des Kamins gestellt, das bewilligt werden konnte. Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Öffnungszeiten des Takeaways verbindlich mitgeteilt und den Parkplatznachweis konkretisiert. Insoweit ist von einem Un- 84 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 20 85 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)