Die Verfahrenskosten werden vorliegend bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV85). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren ein nachträgliches Ausnahmegesuch für die Unterschreitung der Mindesthöhe des Kamins gestellt, das bewilligt werden konnte.