Angesichts der ungenügenden Gesuchsunterlagen (fehlendes Ausnahmegesuch für die Unterschreitung der Kaminhöhe, fehlender Parkplatznachweis, mangelhaftes Betriebskonzept, mangelhafte Angaben und Abklärungen bezüglich Betriebszeiten und Lärmimmissionen) sowie mit Blick auf die begangenen Gehörsverletzungen hätte die Vorinstanz die Baubewilligung nicht erteilen dürfen. Die Beschwerdeführenden seien deshalb gezwungen gewesen, Beschwerde zu erheben. Diesen Umständen sei im Kosten- und Entschädigungspunkt in jedem Fall Rechnung zu tragen.