b) In ihren Schlussbemerkungen vom 5. Februar 2024 bringen die Beschwerdeführenden vor, soweit die Beschwerde abgewiesen werden sollte, seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden und diese (allenfalls die Vorinstanz) sei zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verurteilen. Angesichts der ungenügenden Gesuchsunterlagen (fehlendes Ausnahmegesuch für die Unterschreitung der Kaminhöhe, fehlender Parkplatznachweis, mangelhaftes Betriebskonzept, mangelhafte Angaben und Abklärungen bezüglich Betriebszeiten und Lärmimmissionen) sowie mit Blick auf die begangenen Gehörsverletzungen hätte die Vorinstanz die Baubewilligung nicht erteilen dürfen.