Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Einsprache vom 4. Dezember 2023 gegen das nachträgliche Ausnahmegesuch für die Unterschreitung der Mindesthöhe des Kamins Rechtsverwahrung angemeldet. Auf die Rechtsverwahrung ist im Entscheiddispositiv hinzuweisen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD).