a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Gesamtentscheid mit den Öffnungszeiten des Take-aways sowie der Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Mindesthöhe des Kamins zu ergänzen ist. Im Übrigen sind die Beschwerde vom 7. Juni 2023 sowie die Einsprache vom 4. Dezember 2023 der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Einsprache vom 4. Dezember 2023 gegen das nachträgliche Ausnahmegesuch für die Unterschreitung der Mindesthöhe des Kamins Rechtsverwahrung angemeldet.