c) Es ist unbestritten, dass der Abluftkamin nicht durch Profile kenntlich gemacht wurde. Die Beschwerdeführenden haben aber offensichtlich dennoch vom Bauvorhaben Kenntnis erhalten und konnten im Baubewilligungsverfahren Einsprache erheben. Bereits in ihrer Einsprache hätten die Beschwerdeführenden daher die Profilierung rügen können und müssen. Sie haben dies jedoch unterlassen, auf ihre verspätete Rüge ist nicht einzutreten. Ohnehin erwiese sich die Rüge als unbegründet. Wie aufgezeigt sind nicht sämtliche Details eines Bauvorhabens mit Profilen darzustellen (vgl. Art. 16 Abs. 1 BewD). Wäre der Abluftkamin Teil eines Neubaus, müsste er nicht mit Profilen dargestellt werden.