11. Profilierung a) Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, der Abluftkamin sei nicht durch Bauprofile kenntlich gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, Bauprofile seien nicht notwendig gewesen. Abgesehen vom Abluftkamin seien im Aussenbereich keine baurechtlich relevanten Änderungen bewilligt. Für den Abluftkamin existierten Pläne und Fotos. Es sei nachvollziehbar und sachgerecht, dass die Vorinstanz auf eine Profilierung des Abluftkamins verzichtet habe. Überdies hätten die Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache die Profilierung nicht gerügt. Die Rüge sei verspätet.