Die Beschwerdegegnerin hat zwei Grundriss- und Fassadenpläne, Eingang bei der Gemeinde am 16. November 2022, zu den Akten gereicht.82 Die Pläne sind, mit Ausnahme der Angabe der Höhe des Abluftkamins über der bestehenden Lukarne, nicht vermasst. Aus den Plänen sowie der Vi- sualisierung83 folgt aber, dass einzig die Lüftung sowie der Abluftkamin neu angebracht werden sollen. Ansonsten bleiben die Fassade und die Höhe des bestehenden Gebäudes unverändert. Anders als bei einem Neu-, An-, Um- und Erweiterungsbau ist daher ein Eintrag der Höhenlage sowie der Fassaden- bzw. Gesamthöhe auf den Fassadenplänen nicht notwendig zur Beurteilung des Bauvorhabens. Die Rüge erweist sich als unbegründet.