c) Dem Baugesuch sind gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c BewD die Pläne sämtlicher Fassaden mit Markierung der Höhenlage von oberkant Erdgeschossboden und Eintragung der Fassadenbzw. Gesamthöhe im Massstab 1:100 oder 1:50 beizulegen. Die Fassadenpläne dienen unter anderem der Überprüfung der baupolizeilichen Höhenmasse sowie der ästhetischen Anforderungen. Bei Änderungen wie An-, Um- und Erweiterungsbauten muss aus den Plänen hervorgehen, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden sollen (Art. 14 Abs. 4 BewD).