Der Situationsplan vom 2. Februar 2022 gibt Aufschluss darüber, in welcher Nutzungszone sich die Bauparzelle Nr. G.________ befindet und wo die benachbarten Baudenkmäler (z.B. die erhaltenswerten Baudenkmäler an der F.________strasse 2 und 5) liegen. Zudem führt das Bauvorhaben zu keiner Veränderung bei der Zufahrt und den Abstellplätzen. Die Zufahrt und die Abstellplätze sind bestehend. Die Gemeinde hat daher zu Recht keine Ergänzungen auf dem Situationsplan verlangt. Der Situationsplan vom 2. Februar 2022 genügt den Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 BewD.