13 Abs. 1 BewD ergibt sich nicht, dass die Nutzungszone und die Baudenkmäler in jedem Fall auf dem Situationsplan speziell bezeichnet werden müssen. Der Situationsplan gibt bereits genügend Aufschluss darüber, wenn parzellenscharf ersichtlich ist, wo sich das Bauvorhaben befindet, die umliegenden Gebäude mit Parzellen- und Gebäudenummern identifiziert werden können und sich die Bauparzelle selbst eindeutig nur in einer Nutzungszone befindet. Art. 15 Abs. 2 Bst. b BewD räumt der Behörde zudem explizit die Möglichkeit ein, die Bauherrschaft bei unbedeutenden Bauvorhaben von der Vorlage einzelner Projektpläne oder sonstiger Unterlagen zu entbinden.