b) Gemäss Art. 13 Abs. 1 BewD soll der Situationsplan namentlich Aufschluss geben über die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt (Bst. b), die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen Baudenkmäler (Bst. e) sowie die Zufahrt und die Abstellplätze für Fahrzeuge (Bst. g). Aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 BewD ergibt sich nicht, dass die Nutzungszone und die Baudenkmäler in jedem Fall auf dem Situationsplan speziell bezeichnet werden müssen.