Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass der Situationsplan den Vorgaben nach Art. 13 BewD genüge. Die einzige Änderung an der Fassade sei der Aussenkamin. Diesbezügliche gebe es in den Baugesuchsunterlagen zahlreiche Pläne und auch ein Foto der geplanten Abluftanlage. Im angefochtenen Entscheid geht die Gemeinde davon aus, dass die Planunterlagen den Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes entsprächen.