g) Im Baugesuch sind die Baukosten einschliesslich Eigenarbeiten, aber ohne Kosten für Projektierung, Landerwerb, Erschliessung und Bauzinsen zu bezeichnen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. e BewD). Die Höhe der Baukosten kann relevant sein für die Frage, ob die Gemeinde oder der Regierungsstatthalter Baubewilligungsbehörde ist (vgl. Art. 8 und 9 BewD). Ausserdem ist die Höhe der Baukosten unter Umständen massgebend für die Festsetzung der Kosten des Baubewilligungsverfahrens.