f) Hinsichtlich der immissions-, umwelt- und energierelevanten Angaben gilt Folgendes: Die Beschwerdegegnerin hat auf dem Baugesuchsformular angegeben, dass Gerüche entstehen können.72 Zum Aussenlärm hat die Beschwerdegegnerin auf dem Baugesuchsformular zwar keine Angaben gemacht. Die Beschwerdeführenden können daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn ein Baugesuch unvollständig ist, erteilt die Baubewilligungsbehörde Gelegenheit zur Verbesserung (vgl. Art. 18 Abs. 1 BewD). Zudem hat die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren einen Fachbericht Immissionsschutz unter anderem zum Lärm eingeholt73 und der Lärm wurde auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft.