d) In Zusammenhang mit der Verkehrs- und Parkierungssituation hat die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren angegeben, dass sie für den Auslieferdienst einen Personenwagen einplant.68 Auch hat sie einen Parkplatznachweis eingereicht.69 Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht vorgeworfen werden, ungenügende Angaben zur Verkehrs- und Parkierungssituation gemacht zu haben. Vielmehr hat die Baubewilligungsbehörde darauf verzichtet, weitere Angaben einzuholen und hat als Bedingung im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass vor Eröffnung des Betriebes ein Gesamtmietvertrag zu den erforderlichen Autoabstellplätzen einzureichen sei.