b BewD statuiert, dass die Veröffentlichung unter anderem «die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens» enthält. In der Baupublikation vom 13. und 20. Mai 2022 umschrieb die Gemeinde das Bauvorhaben mit «Umnutzung Coiffeur Salon in Take-Away Laden mit 6 Sitzplätzen».63 Im Lichte der vorangehenden Ausführungen genügt dies als allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens in der Baupublikation. Ohnehin erscheint fraglich, was die Beschwerdeführenden aus ihrem Vorbringen ableiten wollen. Sie konnten im Baubewilligungsverfahren Einsprache erheben und sich über die Details des Bauvorhabens informieren.