So wird beispielsweise bei einer Neuerrichtung von Mehrfamilienhäusern in der Umschreibung auch nicht auf den Mehrverkehr hingewiesen, obwohl dieser unter Umständen im Baubewilligungsverfahren unter dem Titel der Erschliessung zu prüfen ist. Insgesamt ist die Umschreibung des Bauvorhabens daher genügend. In diesem Zusammenhang erklären die Beschwerdeführenden des Weiteren, die Baupublikation sei unvollständig. Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD statuiert, dass die Veröffentlichung unter anderem «die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens» enthält.