b) Im Baugesuch sind der Zweck, für den das Bauvorhaben bestimmt ist sowie die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die wichtigsten Baumaterialien, Art und Farbe der Fassaden und der Bedachung zu bezeichnen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c und d BewD). Das Bauvorhaben muss im Baugesuch korrekt und aussagekräftig umschrieben werden. Die genaue Umschreibung des Bauvorhabens ist sowohl für die Publikation als auch für die Frage wesentlich, was Gegenstand des Bauentscheids bildet.60 Es muss aber nicht jedes Detail des Bauvorhabens in der Umschreibung (und damit in der Publikation) enthalten sein.