Die Gemeinde ist im angefochtenen Gesamtentscheid davon ausgegangen, dass die Gesuchsunterlagen den Formerfordernissen des Baubewilligungsdekrets entsprächen. Die widersprüchlichen Angaben zu den Öffnungszeiten seien im Rahmen des Schriftenwechsels geklärt worden. Die korrekte Angabe der Baukosten liege der Gemeinde vor.