Es sei der Beschwerdegegnerin freigestellt, wann sie wie viele Mitarbeitende einstelle. Die Öffnungs- und Betriebszeiten sowie die detaillierten Baukosten seien nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Baukosten habe sie in ihrem Gesuch mit ungefähr CHF 100 000.– beziffert. Die definitiven Baukosten seien erst nach Abschluss des Bauvorhabens bekannt, jedenfalls seien sie aber rechtsgenüglich angegeben worden.