Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023, sämtliche für die Beurteilung des Baugesuchs relevanten Unterlagen befänden sich in den Akten. Sie habe keine unzutreffenden oder irreführenden Angaben gemacht. Die Beschwerdeführenden hätten jederzeit vollumfängliche Akteneinsicht gehabt und den Inhalt des Baugesuchs genau gekannt, was ihren detaillierten Einsprachen zu entnehmen sei. Vorliegend sei weder ein detailliertes Betriebskonzept noch ein Abfallkonzept notwendig. Es sei der Beschwerdegegnerin freigestellt, wann sie wie viele Mitarbeitende einstelle.