a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Gesuchsunterlagen seien ungenügend. Die Umschreibung des Bauvorhabens sei unvollständig und irreführend. Geplant seien nicht nur eine Umnutzung des Coiffeursalons, sondern verschiedene baubewilligungspflichtige (brandsicherheitsrelevante) Umbauten im Gebäudeinnern sowie baubewilligungspflichtige Veränderungen im Aus- sen-, Fassaden- und Dachbereich der Liegenschaft (Lüftungsanlage). Unerwähnt bleibe auch der Ausliefer- / Kurierdienst, der offenbar mit mehreren Fahrzeugen betrieben werde.