f) Die Gehörsverletzungen konnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die BVD verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG) und die Beschwerdeführenden konnten im Beschwerdeverfahren ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen. Insbesondere hatten sie Akteneinsicht und es wurden ihnen die Betriebskonzepte der Beschwerdegegnerin zugestellt. Die Gehörsverletzungen werden aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 9. Vollständigkeit der Baugesuchsunterlagen (Art. 11 BewD), Publikation (Art. 26 BewD)