Den Vorakten und dem angefochtenen Entscheid lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche Höhe der Baukosten korrekt ist. Auch die Nachfrage der Gemeinde bei der Beschwerdegegnerin ist nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass sich die Betriebskonzepte der Beschwerdeführerin vom 26. und 28. Januar 2022 soweit ersichtlich nicht in den amtlichen Akten befanden. Die Gemeinde hat insofern ihre Aktenführungspflicht sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.