Die Fachstelle darf ohne Einbezug der Verfahrensbeteiligten und allfälliger Rechtsvertreter die Verhältnisse vor Ort besichtigen und der fachlichen Beurteilung die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde legen. Um die Besichtigung zu ermöglichen, ist es der Fachstelle auch erlaubt, Kontakt mit der betreffenden Partei aufzunehmen. Dadurch werden die Teilnahmerechte nicht verletzt.52