Gemäss Art. 22 VRPG sind die Parteien im Übrigen auch berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen der instruierenden Behörde teilzunehmen. Letzteres gilt, sofern am Augenschein ein streitiger Sachverhalt festgestellt werden soll.51 Demgegenüber haben Parteien nach der Rechtsprechung keinen Anspruch auf Teilnahme bei einer amtsinternen Besichtigung von Bauvorhaben durch Fachstellen. Die Fachstelle darf ohne Einbezug der Verfahrensbeteiligten und allfälliger Rechtsvertreter die Verhältnisse vor Ort besichtigen und der fachlichen Beurteilung die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde legen.