Dieses Vorgehen sei umso weniger zulässig, als von der Besichtigung und Besprechung kein Protokoll vorliege, zu welchem sich die Parteien hätten äussern können. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. Februar 2024 ergänzen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Sekundärlärm befasst. Die Gemeinde hält im angefochtenen Entscheid fest, die korrekten Angaben der Baukosten seien bei der Beschwerdegegnerin nachgefordert worden und lägen der Gemeinde vor. Es sei nicht erkennbar, in welchem schutzwürdigen Interesse die Angaben der Baukosten für die Einsprechenden liege. Die Angaben über die Baukosten dienten primär statistischen Zwecken.