a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe ihnen die Baukosten nicht offengelegt. Die Verfahrensparteien hätten einen Anspruch darauf, sämtliche Gesuchsunterlagen einzusehen, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen bestehen. Solche berechtigten Interessen bestünden hinsichtlich der Baukosten nicht. Zudem habe sich die Vorinstanz mit den Auswirkungen des Take-aways auf die direkt angrenzenden Wohnliegenschaften (Immissionsorte) nicht oder nur unzulänglich auseinandergesetzt.