17/29 BVD 110/2023/90 Auslieferfahrzeug zu betreiben und für dieses diene der Einstellhallenplatz. Die Beschwerdegegnerin verfügt folglich über einen Abstellplatz für ihr betriebsnotwendiges Auslieferfahrzeug. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Einstellhallenplatz nicht für das Auslieferfahrzeug eignen sollte.