Folglich verfügt die Beschwerdegegnerin für ihre Kundschaft und die Beschäftigten über einen Parkplatz. Da die Bandbreite die Autoabstellplätze für die Beschäftigten umfasst, ist unbeachtlich, wie viele Arbeitsplätze die Beschwerdegegnerin tatsächlich anbieten will. Wie aufgezeigt, sind Abstellplätze für betriebsnotwendige Motorfahrzeuge zusätzlich zu bewilligen (vgl. Art. 50 Abs. 3 Bst. a BauV). Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin einen Untermietvertrag vom 13. Oktober 2023 zu den Akten gereicht.46 Demzufolge mietet die Beschwerdegegnerin als Untermieterin einen Einstellhallenplatz an der F.________strasse 4.