b BauV ist für die Kundschaft, die Beschäftigten und die Behinderten somit mindestens ein Autoabstellplatz erforderlich. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 hat die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Liegenschaftsverwaltung der Liegenschaft an der F.________strasse 4 habe sich unwiderruflich bereit erklärt, ihr einen Aussenparkplatz zu vermieten. Als Mietbeginn gelte der Monatsbeginn nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung. Die Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Schreiben der Liegenschaftsverwaltung zu den Akten gelegt.45 Folglich verfügt die Beschwerdegegnerin für ihre Kundschaft und die Beschäftigten über einen Parkplatz.