Selbst wenn der Take-away vorliegend isoliert betrachtet werden müsste, ändert sich daran nichts. Bei einer Geschossfläche von 87.9 m2 und einem n-Wert von 15 für die Nutzung «Restaurant» ergibt sich eine rechnerische Bandbreite gerundet zwischen 0 und 9 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten (Art. 50 Abs. 2 BauV i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. a BauV). Mit Blick auf Art. 52 Abs. 3 Bst. b BauV ist für die Kundschaft, die Beschäftigten und die Behinderten somit mindestens ein Autoabstellplatz erforderlich.