Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Bandbreite oder vom Grundbedarf führen können, sind gemäss Art. 54 Abs. 1 BauV gegeben, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise im Anteil des motorisierten Individualverkehrs bei Schichtbetrieb (Bst. a), in der Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche bei industriellen Produktionsbetrieben oder bei Lagerhallen (Bst. b) oder in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung (Bst. c). Gemäss Lehre ist eine Erhöhung auch denkbar bei Betrieben mit besonders hohem Verkehrsaufkommen (Pub, Dancing, Schnellimbissrestaurant, Spital).