Summe die Anzahl Abstellplätze zu berechnen ist (Art. 52 Abs. 3 Bst. a BauV). Wenn die Berechnung für ein Vorhaben weniger als ein Abstellplatz ergibt, ist für die übrigen Nutzungen mindestens ein Abstellplatz zu erstellen (Art. 52 Abs. 3 Bst. b BauV). Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Bandbreite oder vom Grundbedarf führen können, sind gemäss Art.