Als Geschossfläche (GF) gelten die Hauptnutzflächen, die Verkehrsflächen und die Konstruktionsflächen. Nicht angerechnet werden Verkehrsflächen für die Parkierung von Fahrzeugen sowie Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind (Art. 49 Abs. 2 BauV). Für Restaurants gilt beispielsweise ein n-Wert von 15 (Art. 52 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 BauV). Sodann gilt für die Berechnung der Anzahl Abstellplätze, dass wenn ein Vorhaben verschiedene übrige Nutzungen umfasst, die GF/n der verschiedenen Nutzungen zusammenzuzählen und von dieser