Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten (Art. 50 Abs. 2 BauV). In ihr nicht enthalten und zusätzlich bewilligt werden die Abstellplätze für betriebsnotwendige Motorfahrzeuge wie Lieferwagen (vgl. Art. 50 Abs. 3 Bst. a BauV). Soweit es sich nicht um eine Wohnnutzung sondern um eine «übrige Nutzung» handelt, berechnet sich die Bandbreite in der Agglomeration, wozu die Gemeinde Münchenbuchsee gehört (vgl. Art. 52 Abs. 2 Bst. a BauV), nach der folgenden Formel (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a BauV): 1. Maximal: (0.6 x GF/n) + 5 2. Minimal: (0.45 x GF/n) - 3