Die Erschliessung der Bauparzelle ist bestehend. Für das Auslieferungsfahrzeug hat die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass sie einen bestehenden Einstellhallenplatz mieten kann. Da der Einstellhallenplatz bestehend ist und nur ein Auslieferungsfahrzeug eingeplant ist, ist nicht von einer wesentlichen Mehrbelastung durch das Auslieferungsfahrzeug auszugehen. Bei nur einem Auslieferungsfahrzeug kann erwartet werden, dass die Beschwerdegegnerin die Bestellungen nach Möglichkeit sammelt und nicht wegen jeder einzelnen Bestellung Fahrten vornimmt. Der Autoabstellplatz für die Kundschaft ist ebenfalls bestehend.