In der Bandbreite nicht enthalten seien betriebsnotwendige Motorfahrzeuge. Weiter hielt die Gemeinde fest, vor Eröffnung des Betriebes sei ihr eine Kopie des entsprechenden Mietvertrages einzureichen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 führt die Gemeinde aus, gemäss Art. 50 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a BauV resultiere mindestens ein dauerhaft dem Betrieb zugewiesener Autoabstell- 15/29 BVD 110/2023/90