Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 ergänzt die Beschwerdegegnerin, sie beabsichtige, einen Lieferdienst mit einem Fahrzeug zu betreiben. Für das Auslieferfahrzeug verfüge sie als Untermieterin über den Einstellhallenplatz Nr. 14 auf der Bauparzelle. In ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2023 fügt die Beschwerdegegnerin an, die Liegenschaftsverwaltung habe sich bereit erklärt, ihr einen Aussenparkplatz zu vermieten. Als Mietbeginn gelte der Monatsbeginn nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung.