52 Abs. 1 BauV berechnet werden. Es handle sich nicht um ein gewöhnliches Restaurant, sondern um einen Take-away mit hohem Verkehrsaufkommen. Es lägen «besondere Verhältnisse» im Sinne von Art. 54 BauV vor, die eine Erhöhung der Abstellplätze erforderten. Die Lehre nenne denn auch Schnellimbissrestaurants als Beispiele für einen erhöhten Parkplatzbedarf. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, klare und verbindliche Angaben zum Verkehrs- und Parkierungskonzept seien für die betroffenen Nachbarn besonders wichtig, weil es bereits heute immer wieder zu widerrechtlichem Abstellen von fremden Fahrzeugen auf ihren Grundstücken komme. Die Gefahr von vermehrten (kurzfristigen) Inan-