Kunden hätten keinen Zugang zur Einstellhalle und das Fahrzeug des Lieferdienstes werde nicht in der Einstellhalle, sondern jeweils direkt vor dem Lokal parkiert, damit die Waren rasch verladen werden könnten und nicht umständlich in die Einstellhalle getragen werden müssten. Für einen Betrieb mit mehreren Mitarbeitenden, sechs Innensitzplätzen, zahlreicher Kundschaft (mit Fahrzeugen) und einem Auslieferdienst sei es ungenügend, lediglich über einen Einstellhallenplatz und einen Aussenparkplatz zu verfügen. Die erforderliche Anzahl Abstellplätze könne nicht anhand der Faktoren nach Art. 52 Abs. 1 BauV berechnet werden.