In ihren Schlussbemerkungen vom 5. Februar 2024 ergänzen die Beschwerdeführenden, der Parkplatz in der Einstellhalle sei weder für Kundenfahrzeuge noch für das Auslieferfahrzeug geeignet. Kunden hätten keinen Zugang zur Einstellhalle und das Fahrzeug des Lieferdienstes werde nicht in der Einstellhalle, sondern jeweils direkt vor dem Lokal parkiert, damit die Waren rasch verladen werden könnten und nicht umständlich in die Einstellhalle getragen werden müssten.