f) Das Bauvorhaben umfasst vorliegend keine Backöfen, Grillanlagen und Pizzaöfen im Aussenbereich und betrifft weder ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude noch ein freistehendes Gebäude in der Landwirtschaftszone. Eine (unechte) Ausnahme gemäss Ziff. 2.5 der Kamin- Empfehlungen fällt damit von vornherein ausser Betracht. Zu prüfen ist, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine echte Ausnahme nach Art. 26 Abs. 1 BauG erfüllt sind.