Ziff. 2.5 der Kamin-Empfehlungen ist damit nicht abschliessend formuliert. Ausserdem stellt sich die Frage, ob es sich um eine unechte Ausnahme (sog. Ermächtigungsnorm) handelt. Eine Ermächtigungsnorm ermächtigt oder verpflichtet die zuständige Behörde, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von einer bestimmten Vorschrift abzuweichen.32 Letztlich kann vorliegend aber offen gelassen werden, ob es sich bei Ziff. 2.5 der Kamin-Empfehlungen um eine Ermächtigungsnorm handelt. Soweit die Voraussetzungen einer unechten Ausnahme nicht erfüllt sind, kann gegebenenfalls eine echte Ausnahme nach Art. 26 Abs. 1 BauG erteilt werden.