Gemäss Ziff. 2.3 der Kamin-Empfehlungen sind Kamine auf Satteldächern möglichst am First oder in unmittelbarer Nähe des Firstes anzuordnen. Weiter hält Ziff. 2.5 fest: Die Behörde kann Ausnahmen gewähren insbesondere bei: - Backöfen, Grillanlagen und Pizzaöfen im Aussenbereich, soweit sie nicht gewerblich genutzt werden, - unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden, soweit es den Gesundheitsschutz gewährleistet, - freistehende Gebäuden in der Landwirtschaftszone Übermässige Immissionen dürfen jedoch nicht auftreten.