In der Luftreinhalte-Verordnung sind bis anhin nur die Mindesthöhe von Hochkaminen geregelt (vgl. Art. 6 Abs. 3 LRV). Massgebend sind somit die Kamin-Empfehlungen des Bundes.31 Bei kleineren Feuerungsanlagen muss die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) um mindestens 0.5 m überragen (vgl. Ziff. 3.2 Abs. 1 Bst. a der Kamin-Empfehlungen). Gemäss Ziff. 5.2 Bst. a der Kamin-Empfeh- lungen müssen sodann Kaminmündungen, die schadstoff- oder geruchsbelastete Abgase emittieren, den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) grundsätzlich um mindestens 0.5 m überragen. Unter Ziff. 2 enthalten die Kamin-Empfehlungen allgemeine Bestimmungen. Gemäss Ziff.