e) Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV). Soweit die Luftreinhalte-Verordnung die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind im Kanton Bern die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2018) verbindlich (vgl. Art. 89 Abs. 3 BauV). In der Luftreinhalte-Verordnung sind bis anhin nur die Mindesthöhe von Hochkaminen geregelt (vgl. Art. 6 Abs. 3 LRV).